Ausbildung

Mobilitätszuschuss

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Möglichkeit, junge Menschen während ihres ersten Ausbildungsjahres in einer förderungsfähigen Berufsausbildung gemäß § 57 Absatz 1 SGB III mit einem Mobilitätszuschuss zu unterstützen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Ausbildungsstätte ist von ihrem bisherigen Wohnort aus nicht in angemessener Zeit erreichbar.
2. Ein Umzug ist erforderlich, um die Ausbildung aufzunehmen.
Für die Aufnahme der Ausbildung an einem anderen Ort kann eine finanzielle Förderung in Form von zwei Familienheimfahrten pro Monat während des ersten Ausbildungsjahres gewährt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Familienheimfahrten tatsächlich stattgefunden haben.
Junge Menschen mit oder ohne Behinderung können förderfähig sein, wenn sie
  • eine förderungsfähige Berufsausbildung beginnen,
  • die Ausbildungsstätte außerhalb ihres üblichen Tagespendelbereichs liegt und
  • ein Umzug erforderlich ist.
Förderfähige Berufsausbildungen umfassen betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.
Die Beantragung und umfassende Beratung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.